OLG Brandenburg - Urteil vom 10.05.2007
9 UF 123/06
Normen:
BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 § 1376 Abs. 1 § 1378 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1 ; VVG § 176 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 263/03

Zur Berechnung des Zugewinnausgleiches - Stichtag bei Übergang aus Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 9 UF 123/06

DRsp Nr. 2007/10471

Zur Berechnung des Zugewinnausgleiches - Stichtag bei Übergang aus Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR

1. Beim Zugewinnausgleich trägt jede Partei für den von ihr geltend gemachten Anspruch die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand des eigenen Anfangs- und Endvermögens sowie des Endvermögens des früheren Ehegatten. 2. Stichtag für das Anfangsvermögen ist gemäß § 1376 Abs. 1 BGB der Eintritt des Güterstandes. Haben die Parteien zunächst im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR gelebt, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem 3. Oktober 1990 gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 1 EGBGB eingetreten. 3. Bei den im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Lebensversicherungen ist grundsätzlich nicht nur von deren Rückkaufwert auszugehen, sondern auch zu berücksichtigen, dass in einer Kapitallebensversicherung auch eine Wertschöpfung durch Gewinnanteile stattfindet. Der Rückkaufswert als reiner Liquidationswert kann nur in Ansatz gebracht werden, wenn die Liquidation zwangsläufige Folge des Zugewinnausgleichs ist und Abhilfe auch nicht durch eine Stundung geschaffen werden kann.

Normenkette:

BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 § 1376 Abs. 1 § 1378 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1 ; VVG § 176 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.