1.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §
2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
a.
Gemäß §
(1)
Die über die Trennung hinaus grundsätzlich beide erwerbstätigen Eheleuten verfügen über ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Gesamteinkommen von 2.110,38 EUR.
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