Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Anfechtbarkeit bei mehreren Prozesskostenhilfeanträgen innerhalb eines Verfahrens
»1. Wird über mehrere Prozesskostenhilfeanträge innerhalb eines Verfahrens entschieden, muss in der Tenorierung die unterschiedliche Anfechtbarkeit berücksichtigt werden.2. Ist keine Trennung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten erfolgt und wird sofortige Beschwerde eingelegt, muss unter Aufhebung des Beschlusses das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.«
Normenkette:
ZPO § 644 ; ZPO § 620c ; ZPO § 511 ;
Entscheidungsgründe:
Die - zulässige - sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3ZPO) gegen die Ratenzahlungsanordnung ist begründet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.