OVG Niedersachsen - Beschluss vom 31.05.2007
4 LC 85/07
Normen:
BAföG § 11 ; SGB VIII § 22 ; SGB VIII § 90 Abs. 3 ; SGB VIII § 90 Abs. 4 ; BSHG § 77 Abs. 1 S. 1 ; SGB XII § 83 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 552
NVwZ-RR 2007, 614
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 381/03

Zur Berücksichtigung von Bildungskrediten als Einkommen bei der Gewährung von Jugendhilfe - Ausbildungsförderung; Bildungskredit; Einkommen; Jugendhilfe; Kinderkrippe; Teilnahmebeitrag; Zweck

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 4 LC 85/07

DRsp Nr. 2008/7399

Zur Berücksichtigung von Bildungskrediten als Einkommen bei der Gewährung von Jugendhilfe - Ausbildungsförderung; Bildungskredit; Einkommen; Jugendhilfe; Kinderkrippe; Teilnahmebeitrag; Zweck

»1. Bei der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sind Bildungskredite nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2. Der Zweck der Bewilligung von Bildungskrediten an nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende ist mit dem Zweck, der mit der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII verfolgt wird, nicht identisch. 3. Zwischen Bildungskrediten und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz bestehen Unterschiede, die eine Gleichstellung beider Leistungen im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG83 SGB XII) ausschließen.«

Normenkette:

BAföG § 11 ; SGB VIII § 22 ; SGB VIII § 90 Abs. 3 ; SGB VIII § 90 Abs. 4 ; BSHG § 77 Abs. 1 S. 1 ; SGB XII § 83 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Aufwendungen für den Besuch einer Kindertagesstätte durch ihre Tochter B. in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2003.