I.
Die am 28. August 1987 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die beiden Töchter, geboren am November 1991, und, geboren am März 1996, hervorgegangen sind, ist nach vorausgegangener Trennung der Parteien im Jahr 1999 seit 17. April 2002 rechtskräftig geschieden.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 16. April 2002 Trennungsunterhalt und für die Zeit ab September 2002 nachehelichen Unterhalt schuldet.
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