OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.07.2003
16 WF 74/03
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1659
FuR 2004, 375
OLGReport-Karlsruhe 2004, 261
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Heidelberg - 17.04.2003,

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anerkenntnis des Klagebegehrens - Anforderungen an sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 16 WF 74/03

DRsp Nr. 2003/17170

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anerkenntnis des Klagebegehrens - Anforderungen an sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO

»Der Unterhaltsschuldner muss bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe unaufgefordert einen Vollstreckungstitel erstellen lassen und ihn vorlegen. Unterlässt er dies, und gibt er ein Anerkenntnis erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage ab, kann § 93 ZPO nicht mehr zu seinen Gunsten angewendet werden.«

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.