OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.05.2007
7 WF 599/07
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1004; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1672
MDR 2007, 1105
NJW-RR 2007, 1727
OLGReport-Nürnberg 2007, 731
Rpfleger 2007, 577
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 140/06

Zur Einigungsgebühr für ein Verfahren nach § 621e ZPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 7 WF 599/07

DRsp Nr. 2007/12096

Zur Einigungsgebühr für ein Verfahren nach § 621e ZPO

»Bei einer Einigung im Verfahren auf eine Beschwerde nach § 621 e ZPO fällt entsprechend RVG -VV Nr. 1004 eine 1,3 Einigungsgebühr an.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1004; ZPO § 621e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zwischen ihnen war ein Verfahren nach der Hausratsverordnung auf Zuweisung der Ehewohnung anhängig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.06.2006 wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Überlassung der früheren Ehewohnung an die Antragstellerin gegenüber dem Vermieter zuzustimmen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO ein. Im Termin vom 08.11.2006 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg haben die Parteien den Rechtsstreit durch eine Vereinbarung erledigt.

In diesem Termin wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ... beiwilligt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2006 hat Rechtsanwalt Dr. ... beantragt, die Gebühren und Auslagen gemäß § 55 RVG auf insgesamt 993,42 Euro festzusetzen. Dieser Betrag beinhaltet unter anderem eine 1,3 Erledigungsgebühr nach §§ 2, 49 RVG, Nr. 1004, 1002 VV in Höhe von 262,20 Euro.