OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2007
10 WF 39/07
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1361 § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 271/06

Zur Einkommensanrechnung von Kinderbetreuungsaufwand bei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 39/07

DRsp Nr. 2007/6940

Zur Einkommensanrechnung von Kinderbetreuungsaufwand bei

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines eigenen Einkommens des Ehegatten, das dieser neben der Kindererziehung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung kann nicht pauschal bzw. schematisch beantwortet werden, sondern ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Abzugsfähig ist insbesondere der konkrete Betreuungsaufwand. In Betracht kommen kann auch ein Kinderbetreuungsbonus. Maßgeblich für die Einzelfallentscheidung ist insbesondere, wie die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und inwieweit die Kinder wegen Kindergarten- oder Schulbesuch zeitweise keiner Betreuung bedürfen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1361 § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § Abs. Satz 2 zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe in vollem Umfang, d. h. entsprechend dem Antrag, den sie zuletzt mit Schriftsatz vom 28.11.2006 angekündigt hat, zu bewilligen. Denn bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, , 26. Aufl., § , Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 254) ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § .