OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2007
10 WF 129/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 69
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 66/07

Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens bei PKH

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 10 WF 129/07

DRsp Nr. 2007/16070

Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens bei PKH

Stromkosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten wie die an den Vermieter zu zahlenden Neben- und Betriebskosten und bleiben bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens unberücksichtigt, es sei denn, es wird mit Strom geheizt, § 115 Abs. 1 Satz 3Nr. 3 ZPO. Kosten des Stellplatzes gehören nicht zu den Mietkosten und bleiben auch unberücksichtigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Im Hinblick auf ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 58,65 EUR sind nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 30 EUR festzusetzen.