OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2007
9 WF 137/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 528
JurBüro 2007, 651
OLGReport-Brandenburg 2008, 75
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 472/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein während des Prozesses eingeholtes Privatgutachten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 9 WF 137/07

DRsp Nr. 2007/11108

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein während des Prozesses eingeholtes Privatgutachten

1. Es ist Aufgabe des Gerichtes, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege einer Beweisaufnahme zu klären. Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Privatgutachten prozessbezogen und notwendig war. 2. Die fehlende eigene Kenntnis hinsichtlich der Kriterien und Maßstäbe für die Ermittlung des Werts eines Grundstücks trifft auf die Mehrheit der Bevölkerung zu und vermag für sich betrachtet die Einholung eines Privatgutachtens nicht zu rechtfertigen. Speziell im Rahmen des Zugewinnausgleichs gewährt § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem einen neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch bestehenden Wertermittlungsanspruch über die Aktiva des Endvermögens.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Kosten des Klägers von 754,02 Euro, die sich ausschließlich auf das durch ihn während des Prozesses eingeholte Privatgutachten beziehen, als erstattungsfähige Kosten des Klägers angesehen.

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