OLG Brandenburg - Urteil vom 07.06.2007
10 UF 231/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 177/06

Zur fiktiven Einkommensberechnung eines gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Leistung von Kindesunterhalt Verpflichteten

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2007 - Aktenzeichen 10 UF 231/06

DRsp Nr. 2007/12053

Zur fiktiven Einkommensberechnung eines gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Leistung von Kindesunterhalt Verpflichteten

Ist ein Verlust des Arbeitsplatzes nicht dem Verantwortungsbereich des Unterhaltsschuldners zuzurechnen, da kein schuldhafter Verstoß gegen die ihn treffende gesteigerte Erwerbsobliegenheit vorliegt, so kann eine fiktive Einkommenszurechnung nicht vorgenommen werden.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Kindesunterhalt ab9/2005.

Der in 2/1999 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten, der die Vaterschaft anerkannt hat. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter. Ihm werden seit 1/2004 Unterhaltsvorschussleistungen gewährt.

Der Beklagte ist und war in der Vergangenheit arbeitslos. Seine Arbeitslosigkeit wurde durch ein Arbeitsverhältnis, das vom 2.1. bis zum 28.3.2006 dauerte, unterbrochen.

Das Amtsgericht hat dem Kläger nach teilweiser Klagerücknahme einen Kindesunterhalt ab 9/2005 in Höhe zwischen 153 EUR und 269 EUR monatlich auf der Grundlage fiktiver Arbeitseinkünfte des Beklagten zuerkannt.