OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 3 WF 181/99
DRsp Nr. 2002/6249
Zur Frage der Entreicherung nach § 818 Abs. 4BGB
Soweit nach der Vorschrift des § 818 Abs.4 BGB nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Berufung auf eine Entreicherung nicht mehr in Frage kommt, reicht die Rechtshängigkeit einer Unterhaltsabänderungsklage nicht aus. Notwendig ist vielmehr die Rechtshängigkeit der auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Rückforderungsklage.