OLG Köln - Urteil vom 20.04.2004
4 UF 229/03
Normen:
BGB § 1610 § 1611 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 301
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 49/03

Zur Frage der Verwirkung des Ausbildungsunterhaltes bei langer Ausbildungsunterbrechung bzw. einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 4 UF 229/03

DRsp Nr. 2004/13827

Zur Frage der Verwirkung des Ausbildungsunterhaltes bei langer Ausbildungsunterbrechung bzw. einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten

1. Dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten nach § 1610 Abs. 2 BGB auf Ausbildungsunterhalt steht die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten gegenüber, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beendet ist. Bei der dem Unterhaltsberechtigten zuzubilligenden Orientierungsphase ist die gesamte Persönlichkeitsstruktur des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann daher ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch dann noch bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach Schulabbruch bis zur Aufnahme seiner Ausbildung mehr als 2 1/2 Jahre weitgehend tatenlos hat verstreichen lassen.