Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Erstrichterin hat der Antragsgegnerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.
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