OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2007
10 WF 7/07
Normen:
GKG § 34 ; GKG § 48 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ; RVG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1206
MDR 2007, 1321
NJ 2007, 561
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 14/06

Zur Streitwertbestimmung bei Ehescheidung - Maßgebliche Einkommenshöhe der Eheleute unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 10 WF 7/07

DRsp Nr. 2007/16075

Zur Streitwertbestimmung bei Ehescheidung - Maßgebliche Einkommenshöhe der Eheleute unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt

1. Die Mindestbeschwer von 200 EUR nach § 68 Abs. 1 GKG ist erreicht, wenn der Beschwerdeführer durch Herabsetzung des Streitwertes eine Gebührenersparnis der von ihm zu tragenden Gerichts- und Anwaltsgebühren mindestens in dieser Höhe erzielt. 2. Bei der Streitwertermittlung in Ehesachen nach § 48 Abs. 3 GKG ist vom Einkommen der Ehegatten für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von 300 EUR in Abzug zu bringen. Das Kindergeld ist als weiteres Einkommen gegenzurechnen. 3. Allein der Umstand einer einvernehmlichen Scheidung rechtfertigt keine Streitwertherabsetzung.

Normenkette:

GKG § 34 ; GKG § 48 Abs. 3 Satz 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ; RVG § 13 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.