OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.05.2007
2 WF 32/07
Normen:
ZPO §§ 567 ff. ; GG Art. 19 Abs. 4 ; EMRK Art. 13 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1393
OLGReport-Karlsruhe 2007, 679
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 152/96

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei faktischer Rechtsverweigerung durch das Gericht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 2 WF 32/07

DRsp Nr. 2007/12654

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei faktischer Rechtsverweigerung durch das Gericht

»§§ 567 ff ZPO bilden für eine Untätigkeitsbeschwerde unter dem Gesichtpunkt der Justizgewährungspflicht bei verfassungskonformer Auslegung eine hinreichende Gesetzesgrundlage, wenn eine Fortführung des Verfahrens durch das Gericht verweigert wird und dies einer faktischen Ablehnung des Antrags einer Partei auf inhaltliche Förderung des Verfahrens und damit auf Rechtsschutz gleichkommt.«

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff. ; GG Art. 19 Abs. 4 ; EMRK Art. 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind verheiratete Eheleute, aus deren Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin tätig, der Beklagte war Zahnarzt.

Am 24.08.1996 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 31.240,35 DM für den Zeitraum vom 15.08.1994 bis 31.03.1995 zu verurteilen. Die erste mündliche Verhandlung hat am 09.12.1996 und die zweite am 17.03.1997 stattgefunden.