Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Rechtsverteidigung der Antragsgegner nicht die Erfolgsaussicht fehlt und sie auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe erfüllen.
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