Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts
BGH, Beschluß vom 07.05.1991 - Aktenzeichen XII ZB 18/91
DRsp Nr. 1994/4015
Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts
»Eine Partei, die im Verfahren der Prozeßkostenhilfe einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beigeordnet erhält und diesen beauftragt, braucht nur für dessen Verschulden, nicht aber für das eines anderen Mitglieds der Sozietät einzustehen.«