BGH - Beschluss vom 29.09.2021
VII ZR 94/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 5 S. 1-2;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 47
MDR 2021, 1481
MDR 2022, 14
MMR 2022, 126
NJW 2021, 3471
ZfBR 2022, 122
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 279/19
OLG München, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1281/20

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des nicht fristgerechten Eingangs der Begründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen VII ZR 94/21

DRsp Nr. 2021/16361

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des nicht fristgerechten Eingangs der Begründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Danach ist es auch hier unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen.