AG Augsburg, vom 31.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1958/91
OLG München, vom 03.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 6742/91
Zurechnung von Fremdverschulden bei Fristversäumung auch in Statusverfahren
BGH, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen XII ZB 46/92
DRsp Nr. 2004/8540
Zurechnung von Fremdverschulden bei Fristversäumung auch in Statusverfahren
1. Grundgedanke des § 51 Abs. 2ZPO ist nicht eine Haftung für vermutetes Auswahlverschulden, sondern es geht darum, daß das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Gegners einer gesetzlich vertretenen Partei verschoben werden darf.2. Auch in Fällen der vorliegenden Art wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG) nicht tangiert. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die materielle Gerechtigkeit, sondern auch die Rechtssicherheit, der Vorschriften wie § 51 Abs. 2ZPO und § 85 Abs. 2ZPO (Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten) dienen. Aus diesem Grunde ist seit langem anerkannt, daß die Anwendung des § 85 Abs. 2ZPO in Statusverfahren keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.