Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bonn vom 17.04.2012 - 402 F 221/11 -, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil sich das Stufenantragsverfahren zum Kindesunterhalt dadurch erledigt hat, dass die Kindesmutter mit dem beklagten Kindesvater zusammengezogen ist und die Kindeseltern nunmehr das Sorgerecht bezüglich der Antragstellerin gemeinsam ausüben (§§ §§ 1629, 1612 Abs. 2 BGB).
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