OLG Bamberg - Beschluss vom 14.02.2023
2 WF 216/22
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 226
FamRZ 2023, 1603
NJW 2023, 1971
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1200/22

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Titel über Kindesunterhalt

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 2 WF 216/22

DRsp Nr. 2023/4420

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Titel über Kindesunterhalt

1. Zur verfahrenskostenhilferechtlichen Mutwilligkeit des nicht rechtzeitigen Vorbringens zur eingeschränkten Leistungsfähigkeit im vorausgegangenen vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren.2. Die erstmalige rechtzeitige Behauptung eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Abänderungsverfahren gemäß § 240 FamFG stellt sich bei vorausgegangenem vereinfachten Unterhaltsverfahren als mutwillig dar, wenn entsprechendes Vorbringen dort versäumt wurde.3. Ein wirtschaftlich leistungsfähiger Beteiligter hätte zur Vermeidung der Kosten des Abänderungsverfahrens den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit bereits im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben. In diesem Fall wäre der im Abänderungsverfahren bekämpfte Titel bereits nicht erlassen worden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 01.12.2022, Az. 3 F 1200/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe

I.