Das Kammergericht ist zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - und dem Amtsgericht Hohenschönhausen - Vormundschaftsgericht - in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, ohne dass es hierzu eines Antrags der antragstellenden Partei bedarf. Es ist allgemein anerkannt, dass der Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten darüber, ob ein Verfahren eine Familiensache oder eine nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnde Vormundschaftssache ist, nach den Regeln der ZPO (§ 36 Abs. 1 Nr. 6) zu behandeln ist (BGH NJW 1981, 126).
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, nachdem beide Gerichte sich durch formal unangreifbare Verfügungen für unzuständig erklärt haben.
Zuständig ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht.
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