Streitig ist, in welcher Höhe Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden können.
1. Der Kläger und die Beigeladene sind geschiedene Eheleute. Die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen 1984, 1986 und 1988 geborenen Kinder lebten im Streitjahr im Haushalt der Beigeladenen.
In diesem Jahr zahlte der Kläger an die Beigeladene monatlich DM 1.860 als Unterhalt für sie selbst und die drei gemeinsamen Kinder. Hiervon sollen nach der vom Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren als auch noch im Klageverfahren vertretenen Auffassung aufgrund einer mit Wirkung ab 01. Januar 1996 getroffenen Absprache mit seiner früheren Ehefrau allein DM 1.151 auf diese und somit lediglich DM 709 auf die drei Kinder entfallen sein.
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