LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.06.2007
4 TaBV 5/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ;

Zustimmungsersetzungsverfahren um außerordentliche Kündigung als persönliche Angelegenheit im Sinne eherechtlicher Prozesskostenvorschusspflicht - zumutbare Ratenzahlung durch Ehefrau

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 5/06

DRsp Nr. 2008/14245

Zustimmungsersetzungsverfahren um außerordentliche Kündigung als persönliche Angelegenheit im Sinne eherechtlicher Prozesskostenvorschusspflicht - zumutbare Ratenzahlung durch Ehefrau

»Ein Zustimmungsersetzungsverfahren zählt zu den Bestandsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellen (im Anschluss an BAG 05.04.2006 - 3 AZB 63/04). Dem Ehegatten des beteiligten Arbeitnehmers ist es zuzumuten, den Prozesskostenhilfevorschuss in Raten zu erbringen (im Anschluss an BGH 04.08.2004 - XII ZA 6/04

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte Ziff. 3 (Arbeitnehmer) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. Beschwerdeführerin ist die Beteiligte Ziff. 1 (Arbeitsgeberin). Der Beteiligte Ziff. 3 ist in zweiter Ehe verheiratet. Er ist seiner Frau und zwei Kindern aus erster Ehe unterhaltsverpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen verwiesen.

II.