OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2007
10 WF 17/07
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 201/03

Zwangsgeld nach § 888 ZPO bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 17/07

DRsp Nr. 2007/6991

Zwangsgeld nach § 888 ZPO bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners

Die in einem Teilvergleich vor dem Familiengericht vergleichsweise getroffene Vereinbarung auf Erfüllung der Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners ist ein vollstreckungsfähiger Titel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. und kann im Wege der Erhebung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO vollstreckt werden, da insoweit eine nicht vertretbare Handlung vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 888 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde, die sich gegen den auf der Grundlage von § 888 erlassenen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts richtet, ist gemäß § 793 ZPO zulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888, Rz. 15).

Die Beschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich allein gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Zwangsgeldes richtet. Zwar wird mit der Beschwerde auch gerügt, dass das Amtsgericht die beiden Antragsverfahren der Parteien nach § 888 ZPO miteinander verbunden hat. Gegen die Verbindung aber ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Zöller/Greger, a.a.O., § 147, Rz. 9). Es ist deshalb und mit Rücksicht darauf, dass Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2006 erhoben worden ist, davon auszugehen, dass der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts nicht angefochten wird.