OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2007
8 WF 369/06
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 323/06

Zweistufige Unterhaltsberechnung bei Zusammentreffen von Kindes- und Trennungsunterhalt im Mangelfall - Ermittlung der Einkommenshöhe

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 8 WF 369/06

DRsp Nr. 2007/7176

Zweistufige Unterhaltsberechnung bei Zusammentreffen von Kindes- und Trennungsunterhalt im Mangelfall - Ermittlung der Einkommenshöhe

1. Der angemessene Selbstbehalt bei Trennungsunterhalt liegt bei 1000,- EUR. 2. Dem ein Kind betreuenden Ehegatten, der überobligatorisch einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht, kann ein Betreuungsbonus vom Einkommen in Abzug gebracht werden. 3. Der betreuende Ehegatte kann wegen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nicht auf günstigere öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn auf Grund der deutlich längeren Fahrzeit die Betreuungszeit des Kindes weiter reduziert würde. 4. Bei Zusammentreffen von Kindes- und Trennungsunterhalt ist der Unterhalt 2-stufig zu berechnen. Zunächst ist das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen gleichmäßig auf die Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. In der 2. Stufe ist der Differenzbetrag zwischen angemessenem und notwendigen Selbstbehalt an die Kinder aufzuteilen, soweit deren Bedarf nicht bereits in der ersten Stufe gedeckt ist.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Absatz 2 ZPO zulässig und auch in der Sache teilweise begründet. Denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers kommt in weitergehendem Umfang eine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.