Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Betriebsrenten: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel zum Ende des Jahres 2000 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und dessen Auswirkungen für sogenannte rentenferne Jahrgänge nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter.

Darum geht es

Zum 31.12.2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden.

Die Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Im Ausgangsverfahren beantragte sie die Zahlung einer höheren Betriebsrente auf der Basis der Vorschriften vor dem Systemwechsel. Ihre Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der VBL sind bereits im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2012 (1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03) eingehend dargelegt worden. Ihnen wird die nach diesem Beschluss im Jahr 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als rentenferne Versicherte durch den Systemwechsel in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Zwar bestand nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente. Doch war diese der Beschwerdeführerin nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet.

Es ist auch nicht ausreichend dargelegt, dass in der rückwirkenden Systemumstellung eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots zu sehen ist. Es handelt sich auch in Bezug auf rentenferne Versicherte um eine unechte Rückwirkung, da hier eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.

Eine unechte Rückwirkung ist unzulässig, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Sie begründet keine Zweifel an der Einschätzung des Satzungsgebers, dass der Systemwechsel in der Zusatzversorgung der VBL auch bezogen auf rentenferne Versicherte geeignet und erforderlich ist, den verfolgten Zweck der finanziellen Konsolidierung für die Alterssicherung zu erreichen, oder dass dies nicht das Interesse der Versicherten überwiegt.

Zudem ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Daran fehlt es hier.

Zwar verweist die Verfassungsbeschwerde nachvollziehbar darauf, dass rentenferne Jahrgänge von der fehlenden Dynamisierung der Startgutschriften länger betroffen sind als rentennahe Versicherte, weil die Startgutschriften bei späterem Renteneintritt länger einer inflationsbedingten Auszehrung ausgesetzt sind.

Jedoch fließt bei den rentenfernen Jahrgängen die nicht dynamisierte Startgutschrift mit geringerem Gewicht in die Berechnung der Rentenhöhe ein, denn jüngere Versicherte haben zum Zeitpunkt der Systemumstellung typischerweise noch keine hohen Rentenanwartschaften erworben. Insoweit müsste nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die fehlende Dynamisierung für beide Gruppen auswirkt und inwiefern dies miteinander zu vergleichen wäre.

BVerfG, Beschluss v. 26.04.2015 - 1 BvR 1420/13

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 11.06.2015