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Die Punktereform 2014 im Überblick

Die Reform des Verkehrszentralregisters ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Im folgenden Artikel erhalten Sie einen hervorragenden Überblick über die wichtigsten Änderungen der Punktereform 2014.

Die Reform des Punktsystems – Wichtige Änderungen

Ins Werk gesetzt wurde die Punktereform 2014 mit dem 5. Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und der 9. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3920).

Die wichtigsten Änderungen im Verhältnis zur früheren Rechtslage sehen wie folgt aus:

  • Das frühere Verkehrszentralregister heißt nun Fahreignungsregister.
  • Die Fahrerlaubnis wird bereits bei einem Stand von 8 Punkten entzogen statt bei 18 Punkten.
  • Gleichzeitig wurde die Anzahl der Punkte deutlich reduziert, die für die einzelnen Verkehrszuwiderhandlungen vergeben werden.
  • Die so genannte Tilgungshemmung ist weggefallen. Die Tilgungshemmung sorgte dafür, dass eingetragene Punkte für eine Verkehrszuwiderhandlung nur dann nach Ablauf einer bestimmten Zeit gelöscht wurden, wenn innerhalb dieser Zeit nicht erneute Verkehrszuwiderhandlungen hinzukamen.

Kritik an der Punktereform 2014

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Punktereform ein Ziel: Durch ein einfaches und transparentes Punktesystem soll die Verkehrssicherheit verbessert werden.

Dabei gehen die Reformer davon aus, dass Einfachheit und Transparenz zu größerer Akzeptanz bei den betroffenen "Verkehrssündern" führen. Eine größere Akzeptanz steigere wiederum die Verkehrssicherheit.

Das Problem: Während letzteres Argument möglicherweise sogar zutreffen könnte, ist die davor formulierte Prämisse nicht richtig.

1.

Das bisher geltende Sieben-Punkte-System hat sich angeblich deshalb nicht bewährt, weil es zum einen in der Berechnung unnötig kompliziert gewesen sei.

Die Berechnung nach dem früheren System bestand jedoch – wie nach dem neuen System auch – ausschließlichen in einer Addition von Punkten. Was daran kompliziert sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

2.

Ein anderes Argument der Reformer: Untersuchungen haben ergeben, dass für das Unfallrisiko und die Rückfallwahrscheinlichkeit nicht die Anzahl der eingetragenen Punkte, sondern die Anzahl der Eintragungen selbst aussagekräftig seien.

Dann ist es allerdings nicht konsequent, dass für verschiedene Verkehrszuwiderhandlungen nach wie vor unterschiedliche Punktezahlen vergeben werden.

3.

Der Wegfall der Tilgungshemmung vereinfacht die Berechnung demgegenüber tatsächlich.

Er begünstigt jedoch die Wiederholungstäter – also diejenigen, die nach altem Recht eine besonders hohe Zahl an Eintragungen hatten. Denn die Tilgung der Voreintragungen wurde durch die jeweilige Neueintragung gehemmt. Begünstigt werden also gerade diejenigen Fahrer, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen. Ein Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit ist dies nicht.

4.

Kaum jemand, der sich gegen eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Punktsystem wendet, tut dies mit dem Argument, er habe die Regelungen nicht verstanden und werde deshalb ungerecht behandelt.

Die typischen Einwände sind anderer Natur: Der Betroffene sei Vielfahrer, es habe nur Augenblicksversagen vorgelegen, Geschwindigkeitsbeschränkungen seien nicht nachvollziehbar gewesen oder der Betroffene sei auf die Fahrerlaubnis besonders angewiesen.

Die Punktereform wird es also auch in dieser Hinsicht nicht schaffen, die Akzeptanz des Punktesystems zu erhöhen.

Was nun vor allem auf die Fahrerlaubnisbehörden und das Kraftfahrtbundesamt zukommt, ist die Anwendung der komplizierten Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 StVG n.F..

Diese wird nicht nur zu zahlreichen Zweifelsfragen führen, sondern sogar eine Teilamnestie in Bezug auf Entscheidungen vorsehen, die nach dem bisherigen Recht gespeichert worden sind und nach den danach geltenden Vorschriften nicht mehr zu speichern wären.

Ein Vielfahrerbonus wurde von der Rechtsprechung bislang nicht anerkannt.

(BVerwG, Beschl. v. 06.07.1973 – VII B 29.73, VerkMitt 1974, 25; OVG Berlin, Urt. v. 14.02.1973 – I B 57/72, VRS 45, 144; BayObLG, Beschl. v. 18.07.1994 – 1 ObOWi 206/94, DAR 1994, 458; ebenso schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.06.1992 – 2 Ss (OWi) 139/92 – (OWi) 63/92 II, VRS 83, 450; OLG Naumburg, Beschl. v. 07.12.1994 – 1 Ss (B) 131/94, VRS 88, 464; Bürger, NJW 1974, 629).)

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG leitet sich keine andere Wertung her. Hieran ändert sich auch durch die Reform nichts.

Fazit

Die Punktereform 2014 hat es nicht geschafft, das Fahrerlaubnisrecht einfacher und transparenter zu machen und wird die Akzeptanz bei den Autofahrern nicht erhöhen. Sie leistet entgegen der Absicht der Regierung keinen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Tilgung und Löschung der Punkte


Die im Register vorhandenen Eintragungen werden nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt.

§ 29 Abs. 1 S. 2 StVG n.F. regelt (wie bislang auch) diese Tilgungsfristen. Neu ist vor allem, dass für Ordnungswidrigkeiten, die nun mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet werden, eine Tilgungsfrist von fünf Jahren gilt (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b StVG n.F.).

Bislang galt für alle Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von zwei Jahren (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVG a.F.). Bei Straftaten beträgt die Tilgungsfrist künftig regelmäßig fünf Jahre mit Ausnahme solcher Straftaten, für die die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen wurde oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde; dann beträgt sie zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a StVG n.F.).

Der Beginn der Tilgungsfrist ist (wie bisher auch) in § 29 Abs. 4 StVG n.F. geregelt. Neu ist in erster Linie, dass diese für Strafurteile und Strafbefehle nunmehr einheitlich mit Rechtskraft beginnt.

Die Tilgungshemmung des bisherigen § 29 Abs. 6 StVG ist vollständig entfallen, so dass die Tilgungsfristen unabhängig davon gelten, ob während des Laufs der Tilgungsfrist eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wird oder nicht.

Alle eingetragenen Punkte werden gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis (neu) erteilt wird (§ 4 Abs. 3 StVG n.F.). Nach alter Rechtslage war es noch so, dass die Punkte bereits bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gelöscht wurden.

Grund für die Änderung ist, dass es für die Frage der Fahreignung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Fahrerlaubnis (neu) erhält, nicht auf den, in dem sie ihm entzogen wird.

Neu ist weiter, dass auch im Fall eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis und der anschließen Neuerteilung die Punkte gelöscht werden.

Um einen taktisch motivierten Verzicht auszuschließen, der im Hinblick auf einen bald danach beabsichtigten Neuerteilungsantrag nur der drohenden Entziehung einer Fahrerlaubnis zuvor kommen soll, ist Folgendes geregelt:

Nach § 4 Abs. 10 StVG n.F. darf auch bei einem Verzicht die Fahrerlaubnis frühestens nach sechs Monaten und regelmäßig erst nach Erbringung eines Fahreignungsgutachtens neu erteilt werden, wenn im Zeitpunkt des Verzichts mindestens zwei Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 StVG n.F. (Straftaten oder gravierende Ordnungswidrigkeiten) im Fahreignungsregister vorhanden waren.

Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, alle Details des neuen Punktesystems aufzuzählen. Deshalb empfehlen wir Ihnen unseren 74-seitigen Spezialreport zur Punktereform 2014 - inklusive Synopse mit einer praktischen Gegenüberstellung aller alten und neuen Normen.Laden Sie sich Ihren Spezialreport zur Punktereform inklusive Synopse jetzt kostenlos herunter:

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