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Keine Neuberechnung der Abiturnote

Ein Schüler aus der Region Trier hat keinen Anspruch darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz seine Abiturnote neu berechnet. Der Abiturient fühlte sich bei Berechnung der Gesamtnote benachteiligt, weil er keine freiwillige Facharbeit abgegeben hatte und dies bei der Festlegung der Abiturnote berücksichtigt wurde. Das Verwaltungsgericht Trier hielt die Berechnungsmethode aber für rechtmäßig.

Darum geht es

Der Kläger hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Gegen dieses Zeugnis erhob er nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchverfahren Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Das Verwaltungsgericht Trier hatte bereits mit Beschluss vom 06.06.2014 (Aktenzeichen 6 L 884/14.TR) den zuvor begehrten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig sei. Obwohl er keine freiwillige Facharbeit geschrieben habe, sei die von ihm im „Qualifikationsbereich“ erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen habe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier entschieden, dass die Note im Abiturzeugnis in zulässiger Weise berechnet worden sei.

Die angegriffene Regelung in der Abiturprüfungsordnung sei nicht zu beanstanden. Ein Schüler, der keine Facharbeit erstellt habe, erhalte in der Qualifikationsphase auch insoweit keine Punkte. Dadurch, dass die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit in Form von zusätzlichen Punkten auch belohnt werden sollte, während es sich für diejenigen, die zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit scheuten, neutral auswirke , liege eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes sei daher nicht erkennbar.

Auch die angewendete Berechnungsformel sei rechtmäßig und insbesondere, als mathematische Berechnungsformel, nicht auslegungsfähig. Selbst für den Fall, dass man von einer Gesamtnichtigkeit der im Streit stehenden Abiturprüfungsordnung ausgehen wollte und daher die vorherige Prüfungsordnung anzuwenden sei, könne der Kläger ohne Facharbeit keinen bessere Abiturdurchschnitt erzielen, da er auch nach der vorherigen Prüfungsordnung einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte. Im Fall des Klägers habe sich die Änderung daher nicht ausgewirkt.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

VG Trier, Urt. v. 04.08.2014 - 6 K 883/14.TR

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung v. 08.09.2014