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OLG Hamm: Middelhoff bleibt in Haft

Der vom Landgericht Essen wegen Untreue und Steuerhinterziehung verurteilte Ex-Arcandor-Chef Thomas Middelhoff bleibt in Haft. Das Essener Gericht hatte für den ehemaligen Topmanager Untersuchungshaft angeordnet. Nachdem Middelhoff Revision eingelegt hatte, wies nun das OLG Hamm dessen Haftbeschwerde zurück - bestätigt wurde damit auch der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Darum geht es

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Haftbeschwerde des Angeklagten als unbegründet verworfen und damit die Haftentscheidungen des Landgerichts Essen bestätigt.

Der Angeklagte wurde mit Urteil der XV. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 14.11.2014 wegen mehrfacher Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.

Über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl vom 14.11.2014 und den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Essen vom 19.11.2014 hatte der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu entscheiden, nachdem das Landgericht Essen der Beschwerde nicht abgeholfen hat.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist die Haftbeschwerde des Angeklagten erfolglos geblieben.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft sind demnach erfüllt.
Nach dem Strafverfahren vor dem Landgericht Essen, das zu der - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung geführt habe, sei der Angeklagte der ihm noch zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Bei der gebotenen Gesamtabwägung seien die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gewichtiger als solche, die einer Flucht entgegenstehen. Es sei wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren entziehen werde, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.

Die Höhe der ausgeurteilten Strafe begründe auch dann einen Fluchtanreiz, wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass ein Teil der Strafe vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Daneben bestünden weitere, den Fluchtanreiz erhöhende Gesichtspunkte. Gegen den Angeklagten würden weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt, u.a. wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

Zudem sei er zivilrechtlichen Forderungen in Millionenhöhe ausgesetzt, ohne dass es ihm bislang gelungen sei, eigene Forderungen in wesentlichem Umfang durchzusetzen. Aufgrund der gegen ihn laufenden Verfahren sehe der Angeklagte selbst keine Chance, sich in Deutschland oder im €päischen Ausland eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Demgegenüber verfüge er über geschäftliche Kontakte außerhalb €pas und habe dem Landgericht nach seiner Festnahme zunächst die Existenz eines zweiten Reisepasses mit einem gültigen Visum für die Volksrepublik China verschwiegen. Zudem sei derzeit nicht nachvollziehbar, mit welchen laufenden Einnahmen der Angeklagte sich und seine Familie künftig unterhalten wolle.

Zugunsten des Angeklagten sei zwar von einem festen Wohnsitz in Deutschland auszugehen und zu berücksichtigen, dass er sich dem gesamten Strafverfahren bis zu seiner Verurteilung gestellt habe. Bei der Gesamtbetrachtung seien aber die für einen Fluchtanreiz sprechenden Umstände gewichtiger.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei auch nicht unverhältnismäßig. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Eine Kaution habe der Angeklagte nicht angeboten. Von dritter Seite sei die Stellung einer Kaution nicht zu erwarten.

OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 - 5 Ws 442/14

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 18.12.2014