Zwangsvollstreckung -

Vorbehalte gegenüber der Europäischen Privatgesellschaft

Der Bundesrat ist nicht überzeugt, dass eine Europäische Privatgesellschaft kleinen und mittelständischen Unternehmen tatsächlich die versprochene Vereinfachung ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten bringt.

In ihrer heute beschlossenen Stellungnahme äußern sich die Länder skeptisch zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission, eine europaweit einheitliche Gesellschaftsform einzuführen. Sie bezweifeln außerdem, dass die Kommission die Kompetenz für die geplante Verordnung hätte.

Nach Ansicht der Länder ist eine europaweit einheitliche Gesellschaftsform auch deshalb nicht erforderlich, weil kleine und mittelständische Unternehmen schon nach geltender Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten gründen können. Darüber hinaus bringe die neue Gesellschaft nicht die zugesagten Einspareffekte. Zur Begründung führt der Bundesrat an, dass die Kommission wesentliche Rechtsgebiete, wie das Steuerrecht oder die Arbeitnehmermitbestimmung, in ihrem Vorschlag nicht regelt. Dies mache eine umfassende und kostenintensive Rechtsberatung erforderlich.

Erhebliche Kritik haben die Länder auch an der konkret vorgeschlagenen Ausgestaltung der Europäischen Privatgesellschaft. Sie bemängeln insbesondere, dass für ihre Gründung kein grenzüberschreitender Bezug verlangt wird. Außerdem halten sie das Gläubigerschutzkonzept für unzureichend. Angesichts der äußerst geringen Mindestkapitalausstattung von nur einem Euro seien andere gläubigerschützende Maßnahmen notwendig. Ansonsten riskiere die Europäische Privatgesellschaft, zum Sammelbecken für alle diejenigen Unternehmen zu werden, die jeden finanziellen Aufwand vermeiden und gleichzeitig ihre Haftung so weit wie möglich ausschließen möchten.

Weitere Kritikpunkte der Stellungnahme sind unter anderem die Vorschriften zum Gesellschaftsanteil, zum Ausschluss von Anteilseignern, zum Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung sowie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes, zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan und zur Haftung der Unternehmensleitung.

Quelle: Bundesrat - Pressemitteilung vom 10.10.08