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Fachangestellte | 01.02.2010

Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

BGH, Beschl. v. 02.04.2009 — IX ZA 6/09

Nachträgliche rechtliche Erkenntnisse dürfen nicht als Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags herangezogen werden.

Für den Fall, dass eine Frist verpasst wird, ist in aller Regel der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen (nicht „vorherigen“!) Stand das Mittel der Wahl.

Konnte die Frist nicht eingehalten werden, weil Gründe vorlagen, die der Betreffende nicht zu vertreten hat, so ist der Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. Die Versäumnisgründe sind mit entsprechenden Nachweisen, also etwa einem Attest vom Arzt etc., zu versehen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller darauf beruft, eine für ihn günstige Gerichtsentscheidung erst nach Ablauf der versäumten Frist gefunden zu haben. Nach dem Beschluss des BGH vom 02.04.2009 — IX ZA 6/09 kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgreich auf neue rechtliche Erkenntnisse gestützt werden.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 01.02.2010


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