Bemessung des Betreuungsunterhalts
OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 - II-2 UF 128/08
Bei Verpflichtung zur Teilerwerbstätigkeit kann als Betreuungsunterhalt nur die Differenz zwischen dem dadurch erzielbaren Einkommen und dem vollen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt verlangt werden.
Darum geht es
Im Mai 1999 heirateten die Parteien und bekamen im Juli 1999 eine Tochter. Nach ihrer Trennung 2001 wurde die Ehe der Parteien 2005 geschieden. Von 2003 bis 2005 lebten die Tochter und das zwei Jahre ältere Kind der Mutter bei einer Pflegefamilie, seit 2005 bei der Mutter. Der nacheheliche Unterhalt wurde 2007 durch Vergleich geregelt.
Der Vater ist der Ansicht, seit Februar 2008 keinen Betreuungsunterhalt mehr zu schulden, und hat Abänderungsklage erhoben.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG billigt der Mutter für eine Übergangszeit Betreuungsunterhalt zu, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass zumindest seit August 2010 kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Entscheidende Bedeutung haben in der noch nach altem Verfahrensrecht ergangenen Entscheidung die Ausführungen dazu, in welchem Maß die Mutter erwerbstätig ist und wie sich dies auf die Unterhaltsberechnung auswirkt.
Mit Bezug auf § 1570 BGB konstatiert das OLG, dass der Mutter für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres der Tochter Betreuungsunterhalt nur zusteht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gleichzeitig legt das OLG seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde, dass kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt wird.
Zur Darlegungs- und Beweislast betont das OLG den Grundsatz, dass diese hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts beim unterhaltsberechtigten Elternteil liegt.
Sodann äußert sich das OLG dazu, in welchem Umfang die Mutter zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war.
Die Tochter besucht eine Gesamtschule, wo sie von 8 bis 16 Uhr betreut wird. Vor diesem Hintergrund ist der Mutter nach Ansicht des OLG eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zuzumuten und auch von ihr zu erwarten. Dabei berücksichtigt das OLG auch, dass die Tochter nach 16 Uhr kurzzeitig nicht betreut ist. In ihrem Alter können Kinder jedoch - im Gegensatz zu Kindern im Grundschulalter - vorübergehend sich selbst überlassen bleiben. Bei Grundschulkindern hingegen kann von dem betreuenden Elternteil - auch bei ansonsten gleichen Betreuungszeiten in der Schule - noch keine vollschichtige Erwerbstätigkeit, sondern nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangt werden, die im vorliegenden Fall mit einem Umfang von 30 Wochenstunden angesetzt wird.
Ob der erforderlichen Teilzeitbeschäftigung auch nachgegangen wird, ist letztlich unerheblich. Denn ist dies nicht der Fall, so wird das erzielbare Einkommen fiktiv zugrunde gelegt, und es kann nur die Differenz zum vollen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt verlangt werden.
Soweit das OLG abschließend den Unterhalt befristet, geschieht dies nach einzelfallbezogenen Kriterien.
Quelle: Lambert Krause vom 24.01.2012

