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Familienrecht | 25.02.2010

Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.01.2010 - 7 A 10994/09.OVG

Kinder, die bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf Mallorca leben, haben in Deutschland keinen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.

Darum geht es:

Die Kläger, zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrags erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahrs ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Vertiefende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in rechtsportal.de:

Bibliothek, Lexikon des Unterhaltsrechts, Unterhaltsvorschussgesetz/Anspruchsberechtigte (Deubner Link D5721_16260576_2)
 

Quelle: OVG Rheinland Pfalz - Pressemitteilung Nr. 10/2010 vom 24.02.2010


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