Keine Verfahrenskostenhilfe für Rechtsstreit über eine persönliche Angelegenheit
Für einen gegen den früheren Ehegatten gerichteten Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten, der dem Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe vorgeht.
BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09, Deubner Link 2010/239
Darum geht es
Die
Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf
Zugewinnausgleich gegen ihren früheren
Ehemann. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht
jedoch abgelehnt,weil ihr gegen ihren
neuen Ehemann ein Anspruch auf Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses zusteht, der der Prozesskostenhilfe vorgeht.
Sie sei daher nicht bedürftig. Ihre gegen diese Entscheidung eingelegten
Rechtsbehelfe blieben erfolglos.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe kann nur erhalten, wer die Kosten
eines Gerichtsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann (114 ZPO). Vorrangig muss das eigene Einkommen und
Vermögen eingesetzt werden (§ 115 ZPO). Dazu zählt auch ein Anspruch auf
einen Verfahrenskostenvorschuss
gegen den Ehegatten, Lebenspartner oder auch die Eltern (vgl. BGH,
Urt. v. 11.06.2006 ? XII ZA 6/04, Deubner Link 2004/14228 = FamRZ 2004,
1633 ff). Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (VKV) geht der
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) vor
Für Ehegatten
ergibt sich der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4
BGB. Der Anspruch richtet sich immer gegen den aktuellen Ehegatten.
Neben einer bestehenden Ehe ist weiter Voraussetzung, dass es sich um
einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit handelt.
„Persönliche Angelegenheit“
Die Auslegung des Begriffs
„persönliche Angelegenheit“ bereitet seit jeher Schwierigkeiten,
besonders wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht. Dass auch vermögensrechtliche Ansprüche
persönliche Angelegenheiten sein können, steht nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Frage. Bis jetzt wurde
jedoch eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff der
persönlichen Angelegenheit nicht gefunden, so dass sich die Praxis mit
Fallgruppen behilft.
Auch auf vermögensrechtliche Leistungen
gerichtete Ansprüche können zu den persönlichen Angelegenheiten eines
Ehegatten gehören, wenn sie ihre
Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch
die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umfasse.
Das Recht,
an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe
beteiligt zu werden, zählt zweifellos zu seinen persönlichen
Angelegenheiten. Demgegenüber stellen Verfahren, die nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
eines Ehegatten dienen (z.B. erbrechtliche Ansprüche,
gesellschaftsrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Zahlung von
Provisionen), nicht zu den persönlichen Angelegenheiten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Dritten ist eine persönliche Angelegenheit nur dann zu
bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten
aufweist (z.B. Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2
StVG und sozialgerichtliche Verfahren, die die Zahlung einer Rente
wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder die Altersrente betreffen).
Nach diesen Grundsätzen ist ein
Anspruch auf Zugewinnausgleich, weil aus der Ehe herrührend,
zweifellos als persönliche Angelegenheit anzusehen.
Vermögensrechtlicher Anspruch
In der Rechtsprechung und Literatur ist jedoch umstritten, ob vermögensrechtliche Ansprüche ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft mit dem vorschusspflichtigen Ehegatten oder in den aus dieser Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben müssen.
Mit überzeugenden Argumenten legt der BGH dar, dass für eine derart enge Auslegung des Begriffs „persönliche Angelegenheit“ kein Anlass besteht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung als persönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine neue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Für eine einschränkende Auslegung gibt der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt.
Auch der Sinn und Zweck des Vorschussanspruchs spricht
gegen eine einschränkende Auslegung. Der Anspruch ist
unterhaltsrechtlicher Natur. Der leistungsfähige Ehegatte soll den
wirtschaftlich schwachen bei der Durchsetzung seiner persönlichen
Ansprüche unterstützen. Die erfolgreiche Durchsetzung eines
vermögensrechtlichen Anspruchs oder die Abwehr eines unberechtigten
Anspruchs berührt auch die finanzielle Basis der neuen Ehe und kommt
damit auch dem neuen Ehegatten zu Gute. Schließlich widerspräche eine
einschränkende Auslegung dem Grundsatz, dass Familiensolidarität
stattlicher Fürsorge vorgeht.
Anmerkung des Autors
Es ist kein stichhaltiger Grund
ersichtlich, warum ein vermögensrechtlicher Anspruch nur dann eine
persönliche Angelegenheit sein soll, wenn dieser seine Wurzeln in der
Lebensgemeinschaft mit dem vorschusspflichtigen Ehegatten hat. Dass es
einem neuen Ehegatten durchaus zumutbar sein kann, Rechtsstreitigkeiten
seines Partners gegen den früheren Ehegatten zu finanzieren, wird durch
den der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt besonderes
deutlich. Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann nicht nur die finanzielle
Basis der neuen Ehe erheblich aufbessern, sondern auch für den neuen
Ehegatten güterrechtlich von großer Bedeutung sein. Im Verhältnis der
neuen Ehegatten wäre ein Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber einem
geschiedenen Ehegatten dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Weiterführende Informationen in rechtsportal.de/familienrecht:
- Bibilothek, Lexikon des Unterhaltsrechts, Stichwort
„Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss
(Deubner Link D5721_5688575)
- Bibliothek, Familienrecht per Mausklick,
Wissenskarte „Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss“
(Deubner Link D5721_unt09033)
- Bibliothek, Praxishandbuch Familiensachen, Stichwort „Prozesskostenvorschuss: Inanspruchnahme des Ehegatten“ (Deubner Link D5721_14049946_2)
Quelle: Richter am AG Stefan Knoche - Entscheidungsanmerkung vom 06.05.2010
