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Familienrecht | 26.08.2010

Reform des Vormundschaftsrechts fördert persönlichen Kontakt zum Mündel

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 25.08.2010

Das Kabinett hat am 25.08.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen.

Ziel des Entwurfs ist es insbesondere, den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel in der Vormundschaft zu stärken, um zukünftig Fällen von Missbrauch und Verwahrlosung besser begegnen zu können.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sieht im Wesentlichen vor:

  • der Vormund soll in der Regel einmal im Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen

  • der Vormund hat die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten

  • die Aufsichtspflichten des Gerichts werden ausgeweitet

  • die Berichtspflichten gegenüber dem Gericht werden ausgeweitet

  • das Jugendamt soll den Mündel vor Übertragung der Aufgaben des Vormunds auf einen Mitarbeiter bei der Amtsvormundschaft anhören

  • ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen - und nicht mehr wie bislang bis zu 120 Kinder

  • unzureichende persönliche Kontakte werden als Grund für die Entlassung des Betreuers im Betreuungsrecht ausdrücklich genannt

Der letzte Punkt (Entlassung des Betreuers bei unzureichender persönlicher Betreuung des Mündels) soll insbesondere verhindern, dass wegen der zum 01.07.2005 eingeführten pauschalen Vergütung der Berufsbetreuer der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem zu stark eingeschränkt wird, wie die Evaluation des Betreuungsrecht es nahelegt.

Download:

Den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 25.08.2010 können Sie hier von der Seite des Bundesministeriums der Justiz herunterladen (pdf, 31 kb).

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 25.08.2010


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