Beratung und Support

Beratung und Support

Service und Bestellung:
Fon: +49 221-937018-0

» Kontakt per E-Mail

Technischer Support:

» Kontakt per E-Mail » Häufige Fragen (FAQ)

Seite speichern

 

» Favoriten hinzufügen

 

» Seite weiterempfehlen

 

Online Lesezeichen:

 

Mister Wong Folkd OneView del.icio.us LinkArena Google BlinkList Furl Yahoo MyWeb YiGG

 

Kostenrecht | 11.09.2009

Gebührenerstattung nach Strafanzeige

Gibt es einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Strafverteidiger, wenn die Verteidigerkosten nur deswegen angefallen sind, weil ein Dritter Strafanzeige gegen den Mandanten gestellt hat?

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 08.01.2009 -  27 O 491/08 entschieden, dass es in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten gibt. Dies solle sogar für den Fall gelten, so das Gericht, wenn die Strafanzeige und das entsprechende Verfahren in die Öffentlichkeit getragen werden.

Letztlich liege es im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos, in den Mittelpunkt von strafrechtlichen Ermittlungen gezogen zu werden und einen Anwalt beauftragen zu müssen. Dieses Risiko könne jedermann gleichermaßen treffen und begründe daher keinen haftungsauslösenden Einzelfall. Eine anderweitige Bewertung würde auch dann nicht erfolgen, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen letztlich eingestellt würden.

Fakt ist, dass es in so gelagerten Sachverhalten keinen Schadenersatzanspruch in Form einer Gebührenerstattung für den Mandanten gibt. Ergo muss er die anfallenden Kosten für die Verteidigung, Akteneinsicht etc. selbst tragen.

Vertiefende Produkte zu diesem Thema:
Sichern Sie sich für nur 313,20 Euro pro Jahr den jederzeitigen Zugriff auf die wichtigsten Quellen des Deutschen Rechts mit der DRsp Online .

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 11.09.2009


suchen

» erweiterte Suche

Newsletter

Gratis-Newsletter

Unsere kostenlosen Newsletter informieren Sie regelmäßig über Aktuelles aus Ihrem Themengebiet

» Newsletter abonnieren