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Kostenrecht | 25.11.2009

Kürzung des Pauschalhonorars bei vorzeitiger Beendigung

Honorarvereinbarungen des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten können Vorteile haben, besitzen aber auch ihre Tücken

Problemstellung
Kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung abschließen, so hat das für ihn viele Vorteile – die Abrechnung gestaltet sich in aller Regel sehr simpel und die Höhe der Gebühren liegt oft höher als die der gesetzlich vorgesehenen Gebühren. Problematisch wird es jedoch dann, wenn das Mandat – aus welchen Gründen auch immer – vorzeitig beendet wird.

Ansicht des LG Köln
Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil daher mit der Frage zu beschäftigen, wie bei einer solchen vorzeitigen Beendigung des Mandats mit dem Pauschalhonorar umzugehen ist, also ob es etwa verhältnismäßig zu kürzen ist. Dies bejahten die Richter und sprachen dem Anwalt lediglich eine Teilvergütung zu. Die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG sei auf eine vertraglich vereinbarte Pauschale nicht anwendbar, so das Gericht. § 628 Abs. 1 BGB müsse explizit im Rahmen der Honorarvereinbarung ausgeschlossen werden — was in dem vorliegenden Fall nicht geschehen war. Die zivilrechtliche Vorschrift über die Teilvergütung bei fristloser Kündigung eines Dienstvertrages werde auch nicht durch § 3a Abs. 2 RVG verdrängt.

Fazit: In Honorarvereinbarungen sollte stets auch eine Klausel zur Regelung dieser Problematik aufgenommen werden.


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Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 25.11.2009


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