Beratung und Support

Beratung und Support

Service und Bestellung:
Fon: +49 221-937018-0

» Kontakt per E-Mail

Technischer Support:

» Kontakt per E-Mail » Häufige Fragen (FAQ)

Seite speichern

 

» Favoriten hinzufügen

 

» Seite weiterempfehlen

 

Online Lesezeichen:

 

Mister Wong Folkd OneView del.icio.us LinkArena Google BlinkList Furl Yahoo MyWeb YiGG

 

Miet- und WEG-Recht | 03.10.2011

Angemessenheit der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

BGH, Urt. v. 28.09.2011 - VIII ZR 294/10

Der Bundesgerichtshof hat zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen entschieden.

Darum geht es:

Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 06.03.2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs - und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages entgegengetreten. Ihre insoweit erhobene negative Feststellungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt.

Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden.

Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 %.

Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 28.09.2011


suchen

» erweiterte Suche

Newsletter

Gratis-Newsletter

Unsere kostenlosen Newsletter informieren Sie regelmäßig über Aktuelles aus Ihrem Themengebiet

» Newsletter abonnieren

Produktempfehlung


Handbuch des Mietrechts

Alle Informationen, die Sie zur Erledigung Ihrer mietrechtlichen Mandate brauchen, schnell recherchierbar, praxisgerecht aufbereitet, sofort einsetzbar und topaktuell!

» Mehr Informationen