Beratung und Support

Beratung und Support

Service und Bestellung:
Fon: +49 221-937018-0

» Kontakt per E-Mail

Technischer Support:

» Kontakt per E-Mail » Häufige Fragen (FAQ)

Seite speichern

 

» Favoriten hinzufügen

 

» Seite weiterempfehlen

 

Online Lesezeichen:

 

Mister Wong Folkd OneView del.icio.us LinkArena Google BlinkList Furl Yahoo MyWeb YiGG

 

Sozialrecht | 10.05.2010

Bundesrat stimmt Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger zu

Das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Änderung weiterer Gesetze, dem der Bundesrat am 07.05.2010 zugestimmt hat, schafft die Rechtsgrundlage für die im Urteil des BVerfG v. 09.02.2010 geforderte Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger.

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze, BR-Drucks. 204/10 (Beschluss) v. 07.05.2010

Nach der Neuregelung haben Hartz IV-Empfänger zukünftig neben den üblichen Regelleistungen Anspruch auf einen unabweisbaren Mehrbedarf. Dazu wurde das SGB II wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 3 Satz 2 SGB II wird aufgehoben.
(3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.

§ 21 SGB II wird wie folgt geändert:
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 6, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
...
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6 7) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

Begleitende Entschließung des Bundesrates:

Der Bundesrat hat der in das SGB II eingefügten Mehrbedarfsregelung zwar zugestimmt, sieht diese Regelung jedoch als kritisch an, weil auf diese Weise eine unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Fürsorgesysteme SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe) erfolgt. Der Träger der Sozialhilfe hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nämlich die Möglichkeit, im Falle eines erheblich abweichenden Bedarfs auch eine abweichende Festlegung von Regelsätzen vorzunehmen. Eine solche Öffnungsklausel fehlt im SGB II. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung die durch die unterschiedlichen Regelungen entstehenden Wertungswidersprüche bei nächster Gelegenheit gesetzgeberisch durch in beiden Gesetzen abgestimmte Regelungen zu beseitigen.

Vergleich zwischen den bislang geltenden Regelungen zum Mehrbedarf nach SGB XII und SGB II
:

Zur folgenden Übersicht vgl.: Klinger/Kunkel/Peters, Sozialhilferecht. 2. Aufl. 2007 nach Anpassung an die Änderungen bis zum 15.07.2009.

SGB XII SGB II
Grundsicherung (GSi) Hilfe zum
Lebensunterhalt (HzL)
Hilfen in untersch. Lebenslagen (HiuL) Sicherung des
Lebensunterhalts (SdL)
Wie HzL
(§ 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 SGB XII)
Für Personen, die
- 65 bzw. 67 J. sind und einen Ausweis „G“ oder einen Bescheid der Hauptfürsorgestelle haben oder
- jünger, aber voll erwerbsgemindert sind und einen Ausweis „G“ oder einen Bescheid der Hauptfürsorgestelle haben
- im 4. Monat schwanger sind oder
- alleinerziehend sind oder
- behindert (ab 15 J.) sind und Eingliederungshilfe erhalten oder - wg. Krankheit oder Behinderung einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
(§ 30 Abs. 1 bis 5 SGB XII)
Entfällt Für Personen, die
- im 4. Monat schwanger sind
- alleinerziehend sind
- behindert sind und Hilfe nach § 33 SGB IX erhalten
- kostenaufwändiger Ernährung bedürfen
(§ 21 Abs. 1 bis 5 SGB II)

Dies gilt auch für Bezieher von Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei der Mehrbedarf für Behinderte auch dann gewährt wird, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII geleistet wird.
Wie HzL Sonderbedarf: Wenn im Einzelfall Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf und unabweisbar (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XIII) Nein Sonderbedarf: Wie HzL, aber nur als Darlehen oder Sachleistung (§ 23 Abs. 1 SGB II)

Quelle: Redaktion - Beitrag auf Grundlage der Pressemeldung des Bundesrates Nr. 70/2010 vom 07.05.2010


suchen

» erweiterte Suche

Newsletter

Gratis-Newsletter

Unsere kostenlosen Newsletter informieren Sie regelmäßig über Aktuelles aus Ihrem Themengebiet

» Newsletter abonnieren

Produktempfehlung


Das erfolgreiche Sozialversicherungsrechtsmandat

Die ideale Herangehensweise für Ihre erfolgreiche Mandatsbearbeitung im Sozialversicherungsrecht

» Mehr Informationen