Bundesrat stimmt Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger zu
Das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Änderung weiterer Gesetze, dem der Bundesrat am 07.05.2010 zugestimmt hat, schafft die Rechtsgrundlage für die im Urteil des BVerfG v. 09.02.2010 geforderte Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger.
Nach der Neuregelung haben Hartz IV-Empfänger zukünftig neben den
üblichen Regelleistungen Anspruch auf einen unabweisbaren Mehrbedarf.
Dazu wurde das SGB II wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 Satz 2 SGB II wird aufgehoben.
(3)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht
werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt
werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den
Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.
§ 21 SGB II wird wie folgt geändert:
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 6, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
...
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im
Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger
besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er
insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter
Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt
ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf
abweicht.
(6
7) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2
bis 5 darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden
Regelleistung nicht übersteigen.
Begleitende Entschließung des Bundesrates:
Der
Bundesrat hat der in das SGB II eingefügten Mehrbedarfsregelung zwar
zugestimmt, sieht diese Regelung jedoch als kritisch an, weil auf diese
Weise eine unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Fürsorgesysteme
SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe) erfolgt. Der Träger der
Sozialhilfe hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nämlich die
Möglichkeit, im Falle eines erheblich abweichenden Bedarfs auch eine
abweichende Festlegung von Regelsätzen vorzunehmen. Eine solche
Öffnungsklausel fehlt im SGB II. Daher bittet der Bundesrat die
Bundesregierung die durch die unterschiedlichen Regelungen entstehenden
Wertungswidersprüche bei nächster Gelegenheit gesetzgeberisch durch in
beiden Gesetzen abgestimmte Regelungen zu beseitigen.
Vergleich zwischen den bislang geltenden Regelungen zum Mehrbedarf nach SGB XII und SGB II:
Zur
folgenden Übersicht vgl.: Klinger/Kunkel/Peters, Sozialhilferecht. 2.
Aufl. 2007 nach Anpassung an die Änderungen bis zum 15.07.2009.
| SGB XII | SGB II | ||
| Grundsicherung (GSi) | Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) |
Hilfen in untersch. Lebenslagen (HiuL) | Sicherung des Lebensunterhalts (SdL) |
| Wie HzL (§ 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 SGB XII) |
Für Personen, die - 65 bzw. 67 J. sind und einen Ausweis „G“ oder einen Bescheid der Hauptfürsorgestelle haben oder - jünger, aber voll erwerbsgemindert sind und einen Ausweis „G“ oder einen Bescheid der Hauptfürsorgestelle haben - im 4. Monat schwanger sind oder - alleinerziehend sind oder - behindert (ab 15 J.) sind und Eingliederungshilfe erhalten oder - wg. Krankheit oder Behinderung einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (§ 30 Abs. 1 bis 5 SGB XII) |
Entfällt | Für Personen, die - im 4. Monat schwanger sind - alleinerziehend sind - behindert sind und Hilfe nach § 33 SGB IX erhalten - kostenaufwändiger Ernährung bedürfen (§ 21 Abs. 1 bis 5 SGB II) Dies gilt auch für Bezieher von Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei der Mehrbedarf für Behinderte auch dann gewährt wird, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII geleistet wird. |
| Wie HzL | Sonderbedarf: Wenn im Einzelfall Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf und unabweisbar (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XIII) | Nein | Sonderbedarf: Wie HzL, aber nur als Darlehen oder Sachleistung (§ 23 Abs. 1 SGB II) |
Quelle: Redaktion - Beitrag auf Grundlage der Pressemeldung des Bundesrates Nr. 70/2010 vom 07.05.2010

