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Zwangsvollstreckung | 01.07.2010

Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Seit dem 01.07.2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen.

Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.

Basisschutz

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfän­dungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat.

Erhöhung bei Unterhaltspflichten

Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Un­terhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank.

Erhöhung in besonderen Fällen

In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbe­trag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öf­fentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
 

 

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 01.07.2010


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