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Familienrecht -

Scheidung: Ab wann ist eine Trennung anzunehmen?

Nach der Beantragung der Scheidung kann jeder Ehegatte gemäß § 1379 BGB Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Wohnen unter einem Dach, gemeinsame Mahlzeiten oder Erledigungen für den anderen und ein weiterhin respektvolles Verhältnis zueinander der Annahme einer Trennung nicht entgegenstehen müssen.

Darum geht es

Die Eheleute streiten um den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens. 

Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB). 

Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor - für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnanspruchs relevanten - Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern. 

Die Eheleute haben drei noch minderjährige Kinder und wohnten gemeinsam mit ihnen in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt (Beschl. v. 19.5.2023, Az. 473 F 19014/22 GÜ). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung der Vorinstanz hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg.

Die Trennung sei für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, da er sie ablehne. 

Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Ausreichend sei, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten. 

Es bedürfe keiner „vollkommenen Trennung“. Erforderlich sei nur ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, dazu gehöre das nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen. 

Erforderlich sei zudem, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. 

Verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit stünden demnach der Annahme der Trennung nicht entgegen. 

Sie müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander stehe der Trennungsannahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. 

Denn auch nach der Trennung blieben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet. 

Da die Trennungsverarbeitung durch die Kinder häufig maßgeblich vom Umgang der Ehegatten miteinander geprägt werde, stehe ein höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen.

Hier seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt gewesen, seitdem die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, per Mail eindeutig mitgeteilt habe. 

Der Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt innerhalb des gemeinsamen Hauses eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe seitdem nicht mehr bestanden. 

Die vereinzelten Einkäufe und Erledigungen seien im Gesamtbild unwesentlich gewesen und hätten in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft entsprochen, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.03.2024 - 1 UF 160/23

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 15.04.2024

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