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Miet- und WEG-Recht -

Mietverträge: Nutzungsentschädigung nur bei Rücknahmewille?

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass einem Vermieter für die Zeit, in der der Mieter ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zusteht, wenn der Vermieter auch einen Rücknahmewillen hat. Demnach muss der Mieter nur den Wert ersetzen, den er durch das Unterstellen von Möbeln in der Wohnung erspart hat.

Darum geht es

Der Mieter hatte die Kündigung der Wohnung zu Ende August 2017 erklärt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag, worüber es zu einem Rechtsstreit kam. 

Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter. 

Das Amtsgericht und das Landgericht Hanau haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. 

Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter machte hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. 

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120 € zuerkannt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Hanau hat die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen. 

Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB bestehe nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2017 - VIII ZR 214/16). 

Der Vermieter habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Dass der Vermieter trotz Kündigung des Mieters von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgehe, habe er durch das Führen eines Prozesses über zwei Instanzen dokumentiert.

Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten. Ein konkretes Rückgabeangebot des Mieters muss demnach in solchen Fällen nicht vorliegen.

Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die nicht erfolgte Rückgabe der Wohnung erspart hat. Dies entspricht dem gezogenen Nutzwert wegen ungerechtfertigter Bereicherung. 

Alleine die Tatsache, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung im hier einschlägigen Zeitraum innehatte, begründe aber noch keinen Nutzwert an sich. Allerdings hatte der Beklagte eine Einbauküche und weitere Möbelstücke in der Wohnung belassen. 

Das Landgericht Hanau hält insoweit die Schätzung der Vorinstanz hinsichtlich des Nutzwerts einer Wohnung für diese Möbelstücke mit 120 € pro Monat für sachgerecht. 

Die von dem Landgericht Hanau zugelassene Revision wurde eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Landgericht Hanau, Urt. v. 22.11.2023 - 2 S 35/22

Quelle: Landgericht Hanau, Pressemitteilung v. 03.04.2024

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