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Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken möglich

Das Verwaltungsgericht Köln hat in insgesamt fünf Verfahren über die Genehmigung entschieden, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken anzubauen. Bei drei der fünf Verfahren muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erneut entscheiden. Das Gericht ist in diesen Fällen der Ansicht, dass ein rechtmäßiger Eigenanbau unter Auflagen ermöglicht werden kann.

Darum geht es

Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM jedoch abgelehnt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatten in drei Fällen überwiegend Erfolg. Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden. In einem Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klagen ab.

Im Verfahren 7 K 5203/10 kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

In den übrigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 22.07.2014 - 7 K 4447/11, 7 K 4450/11, 7 K 5217/12 (stattgebend), 7 K 4020/12, 7 K 5203/10 (abweisend)

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung v. 22.07.2014