Verkehrsrecht -

Fahrverbot: Mehrere einfache Verkehrsverstöße reichen

Auch mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen. Das OLG Hamm hat jetzt einen Autofahrer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf „einfachere“ Verkehrsverstöße begangen hatte, mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Die Richter konstatierten „beharrliche Pflichtverletzungen“ und das Vorliegen einer „Unrechtskontinuität“.

Darum geht es

Der heute 29 Jahre alte Betroffene aus Bergkamen nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw „VW Sharan“ im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 € und einem einmonatigen Fahrverbot.

Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene so genannte ?Handyverstöße? begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm als unbegründet verworfen. Gegen den Betroffenen sei zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.

Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an.

Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Der Betroffene habe insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeiten.

Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.

OLG Hamm, Beschl. v. 17.09.2015 - 1 RBs 138/15

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 17.11.2015