Erbschleicherei: Wie Sie als Rechtsanwalt eingreifen können

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Generell haben Testamentseröffnungen sowie die Frage, wer welches Erbe vom Erblasser bekommt, ein großes Konfliktpotenzial. Häufig sind sich Familienangehörige und Bekannte nicht über den genauen Inhalt des Testaments bewusst und werden dementsprechend bei der Testamentseröffnung überrascht.

Erbschleicher sind Personen, welche sich, wie der Name schon vermuten lässt, in das Testament eines Erblassers ‚schleichen‘ wollen. Im Allgemeinen lässt sich ein Erbschleicher als Person beschreiben, die auf unmoralische oder widerrechtliche Weise versucht, in den Besitz einer Erbschaft zu gelangen.

Erbschleicher isolieren dabei meist den Erblasser systematisch von seinen Familienangehörigen und reden diesem dann ein, dass sie die einzigen seien, die sich um den Erblasser kümmern und somit das (Allein-) Erbe verdienen.

Vermehrt sind Erbschleicher bei Menschen zu beobachten, welche durch Ihr fortgeschrittenes Alter Pflege benötigen.

Testierfähigkeit

In Deutschland gilt, dass der Erblasser grundsätzlich sein Erbe verteilen kann, wie er möchte, solange er testierfähig ist.

Nicht mehr testierfähig ist ein Erblasser dann, wenn er sich der Bedeutung seiner Willenserklärung aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht mehr bewusst sein kann oder bewusst ist.

Dabei ist es wichtig festzustellen, ob der Erblasser ohne den Einfluss eines Dritten handelt und ob der Erblasser sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist. Dies ist – insbesondere nach dem Versterben des Erblassers – für Familienangehörige oft schwer nachzuweisen.

Strafbarkeit der Erbschleicherei

Erbschleicherei ist im Strafgesetzbuch nicht als eigener Strafbestand aufgeführt. Grundsätzlich gilt Erbschleicherei also als moralisch verwerflich, ist jedoch in Deutschland nicht strafbar.

Dennoch kann es sein, dass sich der Erbschleicher mit dem Vorgehen, mit welchem er versucht, an das Erbe zu kommen, strafbar macht. Somit ist eine Anzeige in vielen Fällen doch möglich. Nicht selten liegt Betrug, Nötigung oder Untreue vor.

Legt der Erbschleicher des Weiteren ein vom Erblasser nicht gewolltes Testament vor oder lässt etwa ein anderes, bereits bestehendes Testament verschwinden, so macht sich der Erbschleicher wegen Urkundenfälschung und/oder Urkundenunterdrückung strafbar.

Diese Vergehen sind strafbar und somit strafrechtlich zu verfolgen.

Schutz gegen Erbschleicher

Prinzipiell gestaltet es sich schwierig, sich gegen Erbschleicher zu schützen. Dennoch haben gerade Sie als Rechtsanwalt Möglichkeiten, proaktiv für Ihre Mandanten tätig zu werden. So empfiehlt es sich bereits frühzeitig eine letztwillige Verfügung zu errichten. Diese verhindert plötzliche Änderungen des Testaments. Ein Erbvertrag benötigt immer eine notarielle Beurkundung. Daher sollten auch letztwillige Verfügungen vor einem Notar errichtet werden.

Außerdem können Sie beispielsweise eine letztwillige Verfügung wegen Erbunwürdigkeit anfechten. Um Erbunwürdigkeit handelt es sich unter anderem, wenn der Erbe den Erblasser durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht hat, eine letztwillige Verfügung zu errichten oder etwa aufzuheben.

Weiterführende Beiträge zum Thema Erbschleicherei:

Näheverhältnisse und Erbschleicherei – Rechtsprechung und Ziele des Koalitionsvertrags 2021–2025

Nach dem Koalitionsvertrag 2021–20255 sollen ältere Menschen vor finanzieller Ausbeutung geschützt werden. Damit greift die Politik ein Thema auf, das unter Erbrechtlern in den letzten zehn Jahren angesichts des demographischen Wandels verstärkt diskutiert wurde. Es geht um das Testieren älterer Menschen und ihren Schutz vor einer ihre Testeierfreiheit beeinträchtigenden Beeinflussung.

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