Änderungen beim P-Konto (Pfändungsschutzkonto) - Hinweise zur P-Kontopfändung mit den neuen ZV-Formularen

Seit dem 01.07.2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.

Was ist bei der P-Kontopfändung zu beachten?

l) Modul Q: Anordnung der bevorrechtigten Pfändung nach § 850d ZPO

aa) Grundsätze

Das Kontrollkästchen am Anfang des Moduls Q ist dann zu markieren, wenn bevorrechtigt wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO gepfändet werden soll.

§ 850d Abs. 1 ZPO regelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wegen ihrer Bedürftigkeit von dem Schuldner in besonderem Maß abhängig sind. Die Regelung ist allerdings auch bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegenüber Kreditinstituten anwendbar (Modul H), wenn es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Kontenpfändung handelt (§ 906 Abs. 2 ZPO; siehe auch nachfolgend bb)).

Hinweis: Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des unterhaltsrechtlichen Erkenntnisverfahrens stellt nach Ansicht des BGH keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch dar. Hierdurch verschlechtert sich die Situation eines Unterhaltsgläubigers derart, dass dieser nicht bevorrechtigt wegen seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs in Arbeitseinkommen vollstrecken kann. Insofern muss er wegen solcher Ansprüche seine Pfändung nach § 850c ZPO beschränken und ist wie ein „Normalgläubiger“ zu behandeln. Infolgedessen erlangt er wegen seiner Kosten wesentlich später Befriedigung.

 

bb) Gleichzeitige Antragstellung

Durch die im amtlichen Formular der Anlage 4 verwendete Formulierung „Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen“ wird das Antragsformular mit dem Formular für den Beschlussentwurf der Anlage 5 verknüpft, so dass es sich um einen konkreten, nämlich durch den ausgefüllten Beschlussentwurf definierten Antrag handelt. Der so gestellte Antrag umfasst die Anordnungen, wenn durch das Ausfüllen des Moduls Q die Anordnungen als Teil des zu erlassenden Beschlusses bestimmt werden.

Das Modul Q gibt dem Gericht im Fall der kombinierten Lohn- und Kontenpfändung nunmehr auch die für die Pfändung von Ansprüchen gegen Kreditinstitute relevante Möglichkeit anzuordnen, dass der pfandfreie Betrag dem Schuldner als Guthaben auf seinem P-Konto zu belassen ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger gegenüber dem Gericht glaubhaft macht, dass es sich bei dem gepfändeten Konto (Modul H) tatsächlich um ein P-Konto nach § 850k ZPO handelt, andernfalls kann das Gericht die Daten betreffend das P-Konto im von ihm auszufüllenden Rahmen nicht eintragen. Die Glaubhaftmachung kann z.B. durch die Vorlage einer Kopie eines Vermögensverzeichnisses oder durch Vorlage einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO in einer anderen Pfändungssache erfolgen.

Hinweis: Verlangt der Unterhaltsgläubiger bei gleichzeitiger

  • Lohnpfändung (Modul E) und/oder
  • P-Kontopfändung (Modul H)

die bevorrechtigte Pfändung, so muss er dies ausdrücklich durch Ankreuzen des Kontrollkästchens im Modul Q beantragen.

Der Unterhaltsgläubiger hat somit die Wahl, ob er eine Pfändung nach § 850c ZPO oder nach § 850d ZPO betreiben möchte. Nur wenn das Modul Q auf diese Art und Weise angekreuzt und daher ein Antrag gestellt ist, werden die Angaben im Rahmen darunter vom Gericht ausgefüllt, das dadurch die entsprechenden Anordnungen erlässt. Es obliegt also dem Gericht die einzelnen Anordnungen zu konkretisieren.

Hinweise:

  • Im Modul P sind weiterhin Angaben zu Einkünften von Personen anzugeben, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, soweit diese dem Gläubiger bekannt sind. Anzugeben sind
  • Name und Geburtsdatum der Person(en),
  • welcher Art das eigene Einkommen der Person(en) ist.
  • Im Modul O können zudem durch den Gläubiger Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners gemacht werden, soweit diese bekannt sind. Sie dienen der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

cc) Nachträgliche Antragstellung

Erfährt der Gläubiger erst später, d.h. nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, von der Möglichkeit einer bevorrechtigten Pfändung, so kann er eine entsprechende gerichtliche Anordnung gem. § 850d ZPO im Rahmen der Lohnpfändung (Modul E) und/oder der P-Kontopfändung (Modul H) auch noch nachträglich beantragen (sog. Nachtragsverfahren). Die Verwendung der amtlichen Formulare nach der Anlage 4 und 5 zu § 1 Abs. 3 ZVFV ist dabei nicht erforderlich, so dass eine formlose Antragstellung möglich ist.

Modul S: Anordnung der bevorrechtigten Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO

aa) Grundsätze

Neu eingefügt ist Modul S für Anordnungen nach § 850f Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit Deliktsansprüchen.

§ 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen und das Guthaben bei einem P-Konto des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Delikt) vollstreckt. Der Gesetzgeber will damit dem Gläubiger eines solchen Anspruchs eine Vorzugsstellung einräumen.

Das Vollstreckungsprivileg beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner für vorsätzliches unerlaubtes Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll, nämlich auch mit denjenigen Teilen seines Arbeitseinkommens, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären.

Hinweis: Die Pflicht des Schuldners, entstandenen Schaden wieder gutzumachen, besteht auch bzgl. der Folgeschäden wie Kostenerstattungsansprüche und Verzugszinsen für verspätete Zahlung, die eng mit der schädigenden Handlung zusammenhängen. Sie stammen ebenfalls aus einer unerlaubten Handlung, sind also Bestandteil des deliktischen Hauptanspruchs, auch wenn die Anspruchsgrundlage aus einem Verzug oder prozessualer bzw. materieller Kostenerstattung folgt. Gleiches gilt für Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung.

 

Wichtig: Gerade hinsichtlich der Prozesskosten ist bedeutsam, wenn Delikts- und Unterhaltsgläubiger bei einer Lohn- (Modul E) und/oder P-Kontenpfändung aufeinandertreffen. Hier muss der Drittschuldner aufpassen, da andernfalls Schadensersatzansprüche entstehen können.

Hinweis: Das bis zum 30.11.2023 verwendbare amtliche Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 ZVFV a.F. beinhaltet auf Seite 9 unten folgende Formulierung:

Für die Pfändung der Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit (das gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung) sind bezüglich der Ansprüche A und B die gemäß § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 850k Absatz 1 und 2 ZPO.

Hieraus folgt, dass die Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit nach der Pfändungstabelle gem. § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO zu befriedigen sind und gerade nicht durch den privilegierten Betrag. Dies gilt hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs bei deliktischen Ansprüchen nicht. Die gerichtliche Anordnung hat der Drittschuldner zu beachten und kann sich nicht darauf berufen, dass er das nicht gewusst hat, zumal ihm der Beschluss durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde.

Eine solche Formulierung fehlt im amtlichen Beschlussentwurfsformular nach der Anlage 5 zu § 1 Abs. 3 ZVFV. Das Problem für den Gläubiger besteht somit darin, dass der Drittschuldner entgegen den Altregelungen nicht mehr ausdrücklich auf die zu beachtenden Unterschiede bei einem Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers hingewiesen wird. Er kann sich somit darauf berufen, dass er nichts von der BGH-Rechtsprechung wusste. Insofern muss der konkurrierende Deliktsgläubiger im Antragsformular der Anlage 4 ausdrücklich beantragen, dass bei der Pfändung wegen seiner prozessualen Kostenerstattungsansprüche die BGH-Rechtsprechung zu beachten ist.

Beispiel 1: Normalgläubiger pfändet vor Unterhaltsgläubiger

Normalgläubiger G1 pfändet wegen eines titulierten Anspruchs von 3.000 € in das Arbeitseinkommen des ledigen Schuldners S gem. § 850c ZPO. Der Beschluss wird dem Drittschuldner (DS) am 07.01. zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Am 15.1. pfändet Unterhaltsgläubiger G2 ebenfalls wegen gesetzlicher ¬rückständiger Unterhaltsansprüche von 5.000 € und titulierter Prozesskosten i.H.v. 1.000 €. Das Vollstreckungsgericht setzt für G2 den unpfändbaren Betrag auf monatlich 1.000 € fest. S verdient monatlich 2.000 € netto. An wen muss der DS welche Beträge abführen?

Lösung

G1 hat gegenüber G2 das bessere Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO)

G1 erhält nach der Tabelle gem. § 850c Abs. 5 S. 2 ZPO Sp. 1 (aus Sicht des G1 ist G2 bei der Berechnung als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen)

monatlich 84,61 € unpfändbar somit 2.000 € – 84,61 €: 1.915,39 €

G2 erhält auf die Hauptforderung von 5.000 € gem. § 850d ZPO

die Differenz von 1.915,39 € – 1.000 €: 915,39 €

Hinsichtlich der Prozesskosten von 1.000 € kann G2 aber nur den Pfändungsbetrag nach der Pfändungstabelle i.H.v. 84,61 € beanspruchen. Hier geht G2 das bessere Pfandrecht des G1 vor. Der DS darf diesen Anspruch somit nicht aus dem bevorrechtigten Teil von 915,39 € bedienen. Dies hat zur Folge, dass wegen des Anspruchs von 1.000 € G2 erst Zahlungen erhalten darf, wenn G1 vollständig befriedigt ist.

Beispiel 2: Abwandlung bei P-Konto

In Abwandlung zu Beispiel 1 pfänden G 1 und G 2 jeweils in das (P-)Konto (Modul H)

Lösung:

G1 hat gegenüber G2 das bessere Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO)

G1 erhält von der Bank (2.000 €–1.340 € ) 660,00 €

G2 erhält auf die Hauptforderung (5.000 €) gem. § 850d ZPO die

Differenz von 1.340 €–1.000 € 340,00 €

Hinsichtlich der Prozesskosten von 1.000 € kann G2 nur den Grundfreibetrag des 1.340 € übersteigenden Betrags i.H.v. 660 € beanspruchen. Der DS darf diesen Anspruch somit nicht aus dem bevorrechtigten Teil von 340 € bedienen. Wegen des Anspruchs von 1.000 € darf G2 erst Zahlungen erhalten, wenn G1 vollständig befriedigt ist.

Beispiel 3: Normalgläubiger pfändet vor Deliktsgläubiger

Normalgläubiger G1 pfändet wegen eines titulierten Anspruchs von 3.000 € in das Arbeitseinkommen des ledigen Schuldners S gem. § 850c ZPO. Der Beschluss wird dem Drittschuldner (DS) am 07.01. zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Am 15.01. pfändet G2 wegen eines Deliktsanspruchs von 5.000 € nebst titulierter Prozesskosten von 1.200 € ebenfalls in das Arbeitseinkommen. Das Vollstreckungsgericht setzt für G2 den unpfändbaren Betrag auf monatlich 1.000 € fest. S verdient monatlich 2.000 € netto. An wen muss der DS welche Beträge abführen?

Lösung

G1 hat gegenüber G2 das bessere Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO)

G1 erhält nach der Pfändungstabelle gem. § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO Sp. 0 monatlich: 468,89 € unpfändbar somit 2.000 €–468,89 €: 1.531,11 €

G2 erhält auf seine Hauptforderung und titulierter Prozesskosten

gem. § 850f Abs. 2 ZPO die Differenz von 1.531,11 €–1.000 €: 531,11 €

Der DS muss den kompletten Anspruch des G2 von insgesamt 6.200 € aus dem bevorrechtigten Teil von 531,11 € bedienen.

Beispiel 4: Abwandlung bei P-Konto

In Abwandlung zu Beispiel 3 pfänden G 1 und G 2 jeweils in das (P-)Konto (Modul H)

Lösung:

G 1 hat gegenüber G 2 das bessere Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO)

G 1 erhält von der Bank (2.000 €–1.340 € ) 660,00 €

G 2 erhält auf seine Hauptforderung und titulierter Prozesskosten gem. § 850f

Abs. 2 ZPO die Differenz von 1.340 € –1.000 € 340,00 €

DS hat den kompletten Anspruch des G 2 aus dem bevorrechtigten Teil von 340 € zu bedienen.

Beispiel 5: Unterhaltsgläubiger pfändet vor Deliktsgläubiger

Unterhaltsgläubiger G 1 pfändet wegen gesetzlicher laufender monatlicher Unterhaltsansprüche von 600 € und titulierter Prozesskosten iHv 1.000 € in das Arbeitseinkommen des ledigen Schuldners S gem. § 850d Abs. 1 ZPO. Der Beschluss wird dem Drittschuldner (DS) am 07.01. zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Am 15.01. pfändet G 2 wegen eines Deliktsanspruchs von 3.000 € nebst titulierter Prozesskosten von 1.200 € gem. § 850f Abs. 2 ZPO ebenfalls in das Arbeitseinkommen. Das Vollstreckungsgericht setzt sowohl für G 1 als auch für G 2 den unpfändbaren Betrag auf monatlich 1.000 € fest. S verdient monatlich 2.000 € netto. An wen muss der DS welche Beträge abführen?

Lösung

G 1 hat gegenüber G 2 das bessere Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO)

G 1 erhält nach der Pfändungstabelle gem. § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO Sp. 0 monatlich: 468,89 € unpfändbar somit 2.000 € – 468,89 €: 1.531,11 €

der monatlich pfändbare Betrag für G1 und G2 beträgt (= 2.000 €–1.000 €) 1.000,00 €

G 1 erhält auf die Hauptforderung von monatlich 600 € gem. § 850d ZPO

monatlich 600,00 €

G 2 erhält auf die Hauptforderung von 6.200 € gem. § 850f Abs. 2 ZPO

monatlich restliche 400,00 €

Hinsichtlich der Prozesskosten von 1.000 € kann G 1 aber nur den Pfändungsbetrag nach der Tabelle i.H.v. 468,89 € beanspruchen. Der DS darf diesen Anspruch somit nicht aus dem bevorrechtigten Teil von 1.000 € bedienen. Daher steht dem G 2 der bevorrechtigte Betrag von 1.000 € in Bezug auf seine Prozesskosten von 1.200 € alleine zu.

Beispiel 6: Abwandlung bei P-Konto

In Abwandlung zu Beispiel 5 pfänden G 1 und G 2 jeweils in das (P-)Konto (Modul H)

G 1 hat gegenüber G 2 das bessere Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO)

der monatlich pfändbare Betrag für G 1 und G 2 beträgt (= 2.000 €–1.000 €) 1.000,00 €

G 1 erhält auf die Hauptforderung von monatlich 600 € gem. § 850d ZPO monatlich 600,00 €

G 2 erhält auf die Hauptforderung von 6.200 € gem. § 850f Abs. 2 ZPO monatlich

restliche 400,00 €

Erst wenn G 2 hinsichtlich seiner Forderungen vollständig befriedigt ist, kommt G 1 mit seinem Kostenanspruch von 1.000 € zum Zug. Diesen darf DS aber nur aus dem den Grundfreibetrag übersteigenden Betrag somit von 660 € (= 2.000 €–1.340 € ) bedienen.

bb) Gleichzeitige Antragstellung

Der Ausspruch der bevorrechtigten Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO muss durch den Deliktsgläubiger beantragt werden.

Durch die im amtlichen Formular der Anlage 4 verwendete Formulierung „Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen“ wird das Antragsformular mit dem Formular für den Beschlussentwurf der Anlage 5 verknüpft, so dass es sich um einen konkreten, nämlich durch den ausgefüllten Beschlussentwurf definierten Antrag handelt. Der so gestellte Antrag umfasst die Anordnungen, wenn durch das Ausfüllen des Moduls S die Anordnungen als Teil des zu erlassenden Beschlusses bestimmt werden.

Hinweis: Das Modul S gibt dem Gericht im Fall der kombinierten Lohn- und Kontenpfändung auch die für die Pfändung von Ansprüchen gegen Kreditinstitute relevante Möglichkeit anzuordnen, dass der pfandfreie Betrag dem Schuldner als Guthaben auf seinem P-Konto zu belassen ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger gegenüber dem Gericht glaubhaft macht, dass es sich bei dem gepfändeten Konto (Modul H) tatsächlich um ein P-Konto nach § 850k ZPO handelt, andernfalls kann das Gericht die Daten betreffend das P-Konto im von ihm auszufüllenden Rahmen nicht eintragen. Die Glaubhaftmachung kann z.B. durch die Vorlage einer Kopie eines Vermögensverzeichnisses oder die Vorlage einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO in einer anderen Pfändungssache erfolgen.

 

Meines Erachtens bestehen vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von P-Konten allerdings keine Bedenken, dass das Vollstreckungsgericht bereits im Beschluss vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags unter der Bedingung festlegt, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein P-Konto handelt. Eine solche Anordnung führt zu einer erheblichen Entlastung der Vollstreckungsgerichte, da andernfalls der Schuldner nachträglich eine solche Anordnung beantragen und das Gericht nachträglich hierüber nach Anhörung des Gläubigers entscheiden müsste. Zum Schutz des Schuldners müsste zudem vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung zunächst eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden.

Verlangt der Deliktsgläubiger daher bei gleichzeitiger

  • Lohnpfändung (Modul E) und/oder
  • P-Kontopfändung (Modul H)
  • die bevorrechtigte Pfändung, so muss er dies ausdrücklich durch das Ankreuzen des Kontrollkästchens im Modul S beantragen.

Der Deliktsgläubiger hat folglich die Wahl, ob er eine Pfändung nach § 850c oder nach § 850f Abs. 2 ZPO betreiben möchte. Nur wenn das Modul S auf diese Art und Weise angekreuzt und somit ein Antrag gestellt ist, werden die Angaben im Rahmen darunter vom Gericht ausgefüllt, das dadurch die entsprechenden Anordnungen erlässt. Es obliegt also dem Gericht die einzelnen Anordnungen zu konkretisieren.

Hinweis:

  • Im Modul P sind weiterhin Angaben zu Einkünften von Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, anzugeben, soweit diese dem Gläubiger bekannt sind. Anzugeben sind
  • Name und Geburtsdatum der Person(en),
  • welcher Art das eigene Einkommen der Person(en) ist.
  • Im Modul O können zudem durch den Gläubiger Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners gemacht werden, soweit diese bekannt sind. Sie dienen der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

Praxistipp: Im Rahmen einer bevorrechtigten Lohnpfändung (Modul E) und (P)-Kontenpfändung (Modul H) sollte der Deliktsgläubiger über die Anlage 4 eine weitere Anlage zu seinem Antrag einreichen, damit der Drittschuldner auf die BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der oben dargestellten Kostenproblematik beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch hingewiesen wird.

 

Anlage zum Beschlussentwurf

Für die Pfändung der Kosten beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch und der Kosten der Zwangsvollstreckung sind bezüglich der Module E und F die gem. § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen nicht anzuwenden; die Pfändung vollzieht sich somit nach § 850f Abs. 2 ZPO; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 899 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2009 – VII ZB 65/08).

cc) Nachträgliche Antragstellung

Erfährt der Deliktsgläubiger erst später, d.h. nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, von der Möglichkeit einer bevorrechtigten Pfändung, so kann er eine entsprechende gerichtliche Anordnung gem. § 850f Abs. 2 ZPO im Rahmen der Lohnpfändung (Modul E) und/oder der P-Kontopfändung (Modul H) auch noch nachträglich beantragen (sog. Nachtragsverfahren). Die Verwendung der amtlichen Formulare nach der Anlage 4 und 5 ist dabei nicht erforderlich, so dass eine formlose Antragstellung möglich ist.

o) Modul S

Dieses Modul ist für weitere Anordnungen des Gerichts vorgesehen und darf nicht weggelassen werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 ZVFV). Insbesondere dürfte dieses Modul eine Rolle spielen, wenn der in den Modulen Q, R und S für das Gericht vorgesehen Platz für dort zu treffende Anordnungen nicht ausreicht.

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