Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussichtgestellt oder erteilt sind.
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