§ 1 AlgIIV
Stand: 13.02.2023
zuletzt geändert durch:
Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung, BGBl. I Nr. 38

§ 1 AlgIIV Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

AlgIIV ( Bürgergeld-Verordnung )

(1) Außer den in § 11 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: 1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen, 2. weggefallen 3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen, 4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, 5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag, 6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin, 7. nach § 3 Nummer 11 c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,